ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen der PRUVIA GmbH und ihrer Tochtergesellschaften 

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Artikel 1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Begriffe und Ausdrücke haben im Kontext dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) folgende Definitionen:

Auftragsbestätigung: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Bedingungen;
Klient: PRUVIA GmbH und alle ihre Tochtergesellschaften;
Vertrag: tritt mit der Annahme der Bestellung und jedem anderen Rechtsverhältnis, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, in Kraft;
Auftragnehmer: jede natürliche oder juristische Person oder deren gesetzliche Vertreter, Rechtsnachfolger oder Erben, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit dem Kunden einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen abschließt;
Lieferung: die tatsächliche Lieferung durch den Auftragnehmer
Produkte an den Kunden auf Anweisung des Kunden liefern; Parteien: Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam;
Lohnsteuer: Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmerversicherungsbeiträge und einkommensabhängiger Beitrag zusammen;
Produkte: Waren und Dienstleistungen zusammen;
Gesetzliche Bestimmungen: alle Gesetze, Vorschriften, behördlichen Anweisungen und Bestimmungen sowie die internen Regeln, die am Ort der Vertragserfüllung, dh am Lieferort, gelten;
Schriftlich/schriftlich umfasst Fax- und E-Mail-Kommunikation sowie gedruckte Kopien;

1.2. Bestellungen setzen das Inkrafttreten eines Vertrags und die Zustimmung des Auftragnehmers voraus.

1.3. Ein Wort im Singular schließt gegebenenfalls auch den Plural ein und umgekehrt.

Artikel 2. Geltungsbereich

2.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Durchführung des Vertrages sowie für alle anderen Rechtshandlungen und Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.

2.2. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, gleich welcher Bezeichnung, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.3. Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann ausgeschlossen werden, wenn und soweit dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde und diese Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen.

2.4. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 3. Angebote und Vertragsabschluss

3.1. An eine Angebotsanfrage ist der Auftraggeber nicht gebunden, sie gilt als Aufforderung an den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots.

3.2. Ein mündliches oder schriftliches Angebot des Auftragnehmers ist für den Auftraggeber unwiderruflich und bindend, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt.

3.3. Wenn der Auftraggeber auf der Grundlage eines Angebots des Auftragnehmers eine Bestellung aufgibt, kommt der Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber die Bestellung an den Auftragnehmer sendet.

3.4. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, gelten für sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.5. Wird ein Vertrag mündlich abgeschlossen, wird die Erfüllung ausgesetzt, bis der Kunde eine schriftliche Bestätigung der Bestellung gesendet hat. Die Erfüllung eines mündlichen Vertrags wird jedoch nicht ausgesetzt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine Bestellnummer mitteilt. 

3.6. Eine Änderung der Bestellung ist verbindlich, sobald die Änderung bzw. deren Bestätigung durch den Auftraggeber übermittelt wird, es sei denn, der Auftragnehmer erhebt innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung der Änderung einen schriftlich begründeten Einspruch gegen die Änderung bzw. deren Bestätigung.

3.7. Sofern der Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers gelieferte oder genehmigte Spezifikationen, Anleitungen, Modelle, Zeichnungen, Prüfvorschriften usw. in welcher Form auch immer verwendet, sind diese Bestandteil des Vertrages Vertrag.

3.8. Wenn der Vertrag offensichtliche Unstimmigkeiten, Fehler oder Auslassungen enthält, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren und um Klärung bitten, bevor der Auftragnehmer mit der Vertragserfüllung fortfährt; andernfalls verliert der Auftragnehmer alle Rechte auf eine zusätzliche Zahlung.

3.9. Wenn es sich bei dem Vertrag um die Erbringung von Dienstleistungen handelt, handelt es sich um einen ergebnisorientierten Vertrag, und der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dienstleistungen gemäß der Bestellung einschließlich etwaiger Anhänge zu erbringen.

Artikel 4. Pflichten des Auftragnehmers

Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehören unter anderem:

A. Effektive Lieferung gemäß den Bestimmungen des Vertrags;

B. Nur Befolgung der Weisungen und Aufträge des Kunden;

C. Besitz und Offenlegung auf Anfrage des Kunden eines gültigen Nachweises der Registrierung bei den Steuerbehörden zusammen mit einem aktuellen Ausdruck aus dem Handelsregister der Handelskammer;

D. Übergabe von Kopien gültiger Identitätsnachweise und Befähigungsnachweise seiner Mitarbeiter an den bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers, bevor diese Mitarbeiter ihre Arbeit auf der Baustelle aufnehmen. Während der Arbeit müssen die Arbeitnehmer auf Verlangen ihre Identität nachweisen können;

E. Einhaltung der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Beschäftigungsverordnung (BeschV) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie Freistellung des Auftraggebers von jeglicher Strafe, Sanktion oder Haftung des Auftraggebers wegen Verstoßes gegen diese Gesetze;

F. Übermittlung einer Abrechnung an den Kunden gemäß einem vom Kunden bereitzustellenden Muster mit den Namen und Bürgerservicenummern aller Mitarbeiter, die Woche für Woche auf der Baustelle gearbeitet haben;

G. Auf Verlangen des Kunden Lohn- und Gehaltsabrechnungen vorlegen; 

H. Einhaltung aller Verpflichtungen gegenüber den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern;

I. Auf Anfrage des Auftraggebers und mindestens einmal pro Quartal auf Initiative des Auftragnehmers den Steuerbehörden eine Originalaufstellung der Zahlungshistorie vorzulegen;

J. Kunden des Auftraggebers keine Angebote oder Preise für Ergänzungen, Alternativen oder Änderungen der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer übertragenen Arbeiten zu unterbreiten;

K. Einführung eines Lohn- und Gehaltsabrechnungssystems nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) und dem Sozialgesetzbuch IV (SGB IV);

L. Zu jeder Zeit auf eigene Kosten für seine Arbeit, schwere Ausrüstung und Materialien sowie die Haftung versichert zu sein. Schwere Geräte, Messgeräte und motorbetriebene Werkzeuge müssen nachweislich von einer zuständigen Stelle zugelassen sein;

M. Entfernung überschüssiger schwerer Ausrüstung und Werkzeuge;

N. Ständiges Vorhandensein ausreichender Fachkräfte auf der Baustelle und nachweislich wirksame Unterweisung dieser Arbeitskräfte hinsichtlich der einschlägigen Baustellenvorschriften;

O. Sicherzustellen, dass sich während der Ausführung seiner Arbeiten jederzeit ein Vertreter auf der Baustelle befindet, der die Arbeiten allein oder gemeinsam mit anderen ausführt und der die deutsche und/oder englische Sprache beherrscht;

P. Die ihm vom Kunden zur Verfügung gestellten schweren Geräte fachgerecht zu nutzen und zu konservieren, andernfalls haftet er für alle Verluste und Kosten;

F. Während der Ruhe- und Schichtzeiten, um seinen Arbeitern das Essen in den bereitgestellten Einrichtungen zu ermöglichen, es sei denn, in der Bestellung ist festgelegt, dass der Auftragnehmer seine eigenen Essensmöglichkeiten bereitstellen muss;

R. Nach Abschluss der Bestellung oder eines Teils davon, bei dem eine vollständige oder teilweise Zahlung verlangt werden kann, ist es erforderlich, eine Empfangsbestätigung, eine Arbeitszeittabelle oder einen Finanzbericht zu erhalten, die von einer autorisierten Partei im Namen des Kunden unterzeichnet wurden . Dieses Dokument ist für die Buchhaltung des Kunden erforderlich und begründet keinen Anspruch auf Zahlung;

S. Auf eigene Kosten Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Der hierfür erforderliche horizontale und vertikale Transport ist, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftragnehmer zu tragen. Sofern auf der Baustelle Lagerraum zur Verfügung gestellt wird, erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Auftragnehmers;

T. Bereitstellung des aktuellen Materialsicherheitsdatenblatts (MSDS) für jede Lieferung gesundheitsgefährdender Materialien;

U. Die unverzügliche Benachrichtigung des Kunden über jeden Unfall, der einen Verstoß verursacht und in direktem Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Arbeiten steht. In dieser Benachrichtigung sollte die Dauer des Verstoßes in Kalendertagen angegeben werden oder es sollte so bald wie möglich eine weitere Benachrichtigung darüber erfolgen, um die Schwere des Unfalls beurteilen zu können.

Artikel 5. Preise

5.1. Die im Vertrag genannten Preise sind Festpreise, verbindlich und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich inklusive DDP (Delivered Duty Paid), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat die jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze anzugeben.

5.2. Die Parteien vereinbaren im Voraus schriftlich einen festen Gesamtpreis für die Lieferung der Produkte.

5.3. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Leistungen Mehraufwand in Rechnung zu stellen, wenn der Auftraggeber diesem Mehraufwand vorab schriftlich zugestimmt hat.

Artikel 6. Eigentum und Lieferung

6.1. Das Eigentum an den Produkten geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer gemäß dem Vertrag das Eigentum an diesen Produkten von einem bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers erworben hat.

6.2. Bei der Lieferung muss der Frachtbrief von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden unterzeichnet werden. Diese Person muss für die gelieferte Bestellung die Anzahl der gelieferten Produkte unterzeichnen und einen ersten Hinweis auf erkennbare Mängel geben. Sollte eine weitere Prüfung ergeben, dass die Lieferung oder ein Teil davon nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht, ist der Kunde berechtigt, die Bestellung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hierüber innerhalb von acht Werktagen schriftlich informieren. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer.

6.3. Die Lieferung erfolgt DDP an die vereinbarte Adresse, genau zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Besondere Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich Transport und/oder Versand werden vom Auftragnehmer erfüllt, ohne dass dieser Anspruch auf Preiserhöhung oder Aufschlag erheben kann, es sei denn, diese Forderungen sind angesichts der Art und Höhe der dadurch entstehenden Kosten unverhältnismäßig. Alle vertraglichen Fristen sind Endtermine. Liegt eine Lieferung außerhalb der Lieferfrist, liegt automatisch ein Vertragsbruch des Auftragnehmers vor.

6.4. Wenn der Auftragnehmer außerhalb der Lieferfrist liefert, ist er für jeden Kalendertag, um den sich die Lieferung verzögert, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Bestellwertes für diese Lieferung verpflichtet. Wenn sich die Lieferung um mehr als 30 Tage verspätet oder zu verspäten droht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Strafe ersetzt nicht den Ersatz aller dem Kunden entstandenen Verluste und Kosten.

6.5. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich über jede drohende Lieferverzögerung unter Angabe der Gründe zu unterrichten und seinen Vorschlag zur bestmöglichen Begrenzung der Verzögerung zu unterbreiten.

6.6. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordert, die Lieferung zu verzögern, wird der Auftragnehmer die Produkte ordnungsgemäß verpacken, identifizieren und getrennt lagern sowie sie für die im Voraus vereinbarte Zahlung sichern und versichern.

6.7. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Teile eines Projekts einzeln zu liefern, es sei denn, dies wurde zwischen den Parteien schriftlich vereinbart. In diesem Fall umfasst der Begriff „Lieferung“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Teillieferung eines Projekts.

6.8. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber auferlegten Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie die Hausordnung einhalten. Diese Regeln werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

6.9. Die Produkte müssen von guter Qualität sein und den üblichen Standards in Bezug auf Gebrauchstauglichkeit und Verarbeitung sowie allen anderen vereinbarten Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer versteht die Verwendung und den Zweck, für den die Produkte bestimmt sind, und garantiert, dass diese Produkte für diese Verwendung und diesen Zweck vollständig geeignet sind.

6.10. Leihverpackungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Lieferdatum auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. Für jeden Tag, um den sich die Rückgabe der Verpackung verzögert, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine sofortige Zahlung von 500 € zzgl. MwSt. verlangen.

6.11. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Beschränkungen und Rechten Dritter sind, einschließlich Beschränkungen, die sich aus Patenten, Urheberrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten ergeben, mit Ausnahme von Belastungen, Beschränkungen und Ansprüchen, die der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

6.12. Der Begriff „Lieferung“ umfasst die Lieferung aller Materialien, Werkzeuge und Dokumentationen wie der EG-Konformitätserklärung, der technischen Konstruktionsunterlagen und Benutzeranweisungen oder Handbücher in der Sprache des Landes, in dem sie verwendet werden sollen, Zeichnungen, Tests Zertifikate, Qualitäts-, Zulassungs- und Garantiezertifikate, Wartungs- und Bedienungsanleitungen sowie Sicherheitshandbücher.

6.13. Sofern es sich bei den Leistungen um den Einsatz von Arbeitskräften handelt, hat der Auftragnehmer mit größter Sorgfalt zu beurteilen, ob der potenzielle Arbeitskraft für den Auftrag geeignet ist, und zwar auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Stellenbeschreibung und seiner eigenen sehr guten Kenntnisse über das Geschäft des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen finanziellen und sonstigen Folgen etwaiger Ansprüche Dritter aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) frei.

6.14. Die Arbeitszeit des Auftragnehmers soll sich an der üblichen Arbeitszeit auf der Baustelle orientieren. Überstunden sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers und der Arbeitsaufsichtsbehörde zulässig.

6.15. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Waren wie Rohstoffe, Zusatzstoffe, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen und Software zur Verfügung, damit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen kann, bleiben diese Waren Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird die betreffenden Waren getrennt von ihm oder Dritten gehörenden Waren aufbewahren. Der Auftragnehmer wird diese Waren als Eigentum des Auftraggebers kennzeichnen.

6.16. Sofern diese beiden Zeitpunkte nicht zusammenfallen, unterliegt die Gefahr des Auftragnehmers für die Zeit zwischen Eigentumsübergang und Lieferung.

6.17. Unbeschadet des Abschnitts 15 dieses Artikels handelt es sich bei den daraus entstehenden Waren um neue Waren des Auftraggebers, sobald Waren des Auftraggebers wie Rohstoffe, Zusatzstoffe und Software in Waren des Auftragnehmers integriert wurden. Das Risiko in Bezug auf Materialien und Rechte, einschließlich neuer Waren wie oben beschrieben, geht auf den Kunden über, sobald die Produkte nach der Lieferung gemäß Artikel 11 genehmigt wurden.

Artikel 7. Verpackung und Versand

7.1. Der Transport der im Rahmen des Vertrags zu liefernden Waren, Materialien und Zusatzstoffe erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist für die Verladung, Lagerung und Entladung der Güter und Materialien sowie für deren ausreichende Versicherung verantwortlich. Die Waren müssen gemäß den Anweisungen des Kunden ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein, unter Berücksichtigung der in den Ländern der Herstellung, des Versands, des Weitertransports und des Bestimmungsortes der Materialien geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemein derjenigen, die dies ermöglichen in gutem Zustand am Zielort ankommen. Für Schäden, die durch mangelhafte Verpackung während oder infolge des Transports entstehen, haftet der Auftragnehmer.

7.2. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, das Verpackungsmaterial des Auftragnehmers auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine Bearbeitung oder Vernichtung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers verlangt.

7.3. Der Auftragnehmer muss der Ware eine sichtbare Packliste, einen Frachtbrief oder einen Packzettel beifügen, auf der mindestens der Name und die Anschrift des Auftragnehmers, die Bestellnummer, das Nettogewicht, das Herkunftsland, der Name des Auftraggebers und der Ansprechpartner des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers aufgeführt sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Transportart und Lieferadresse.

7.4. Bei gefährlichen Stoffen und Gütern mit gefährlichen Eigenschaften trifft der Auftragnehmer alle Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere durch die Verwendung geeigneter, zugelassener Behälter und Verpackungen, Kennzeichnung und Kennzeichnung, Gefahrentabelle und Benutzerinformation.

7.5. Verstößt der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen dieser Artikel 7.1 bis 7.4, steht es dem Auftraggeber frei, die Lieferung zu verweigern.

Artikel 8. Änderungen

8.1. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Änderungen der Art und des Umfangs der zu liefernden Produkte verlangen, sofern diese Änderungen zumutbar sind.

8.2. Ist der Auftragnehmer der Meinung, dass eine Änderung Auswirkungen auf den vereinbarten Preis und/oder die Lieferzeit hat, muss er dies dem Auftraggeber schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach der Änderungsanfrage des Auftraggebers vor Umsetzung der Änderung schriftlich mitteilen sagte Änderung. Wenn der vom Auftragnehmer geforderte Preis und/oder die Lieferzeit für den Auftraggeber nicht akzeptabel sind, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Im Falle einer Kündigung gemäß diesem Abschnitt hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz, gleich welchen Schadens auch immer.

8.3. Ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, den Umfang oder die Art des Vertrags zu ändern oder aufgrund dieser Änderungen Arbeiten auszuführen.

8.4. Vom Kunden gewünschte Änderungen, die im Einzelfall nicht mehr als 10.000 € und insgesamt nicht mehr als 2% des ursprünglichen Preises kosten, führen zu keiner Preisänderung.

Artikel 9. Zahlung und Rechnungsstellung

9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Rechnung zu versenden, sobald die Lieferung und Genehmigung der Produkte durch den Auftraggeber erfolgt ist, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

9.2. Die Zahlung der Rechnung, einschließlich Mehrwertsteuer, erfolgt 30 Kalendertage nach Lieferung oder 30 Tage nach Eingang der Rechnung beim Kunden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, vorausgesetzt, dass der Kunde die Rechnung und die Produkte einschließlich aller Begleitdokumente und sonstiger Unterlagen genehmigt hat Installation, Montage oder Inbetriebnahme davon.

9.3. Um die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftragnehmers zu gewährleisten, ist der Auftraggeber berechtigt, vor der Zahlung zu verlangen, dass der Auftragnehmer neben oder anstelle der Lieferung auf seine Kosten eine unbedingte und unwiderrufliche Bankgarantie eines für den Auftraggeber akzeptablen Bankinstituts stellt. Die Kosten der Bankgarantie trägt der Auftragnehmer.

9.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Rechnungen auch die Nummer und das Datum der Auftragsbestätigung bzw. eine Vertragsbeschreibung und den Namen des Ansprechpartners des Auftraggebers sowie alle weiteren zwischen den Parteien vereinbarten Informationen jeweils beigefügt enthalten andere zwischen den Parteien vereinbarte Dokumente. Der Auftragnehmer hat die mit dem Auftraggeber vereinbarte Anzahl von Rechnungsexemplaren zu liefern, jeweils zusammen mit den zwischen den Parteien vereinbarten weiteren Dokumenten.

9.5. Jede Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. Der Auftragnehmer muss auf der datierten und nummerierten Rechnung in klarer und prägnanter Form die folgenden Informationen angeben, soweit relevant:
– Name und Anschrift des Auftragnehmers;
– die Bestellnummer;
– die Arbeit und der Ort der Ausführung der Arbeit, auf die sich die Rechnung bezieht;
– der gesamte Vertragspreis, bereits geleistete Zahlungen und die Anzahl der Raten;
– der Zeitraum und die Arbeit, auf die sich die Rechnung bezieht; – Lohnsteuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers;
– eine Erklärung darüber, ob das Reverse-Charge-Verfahren in Bezug auf die Umsatzsteuer zur Anwendung kommt und, falls nicht, die Höhe der Umsatzsteuer;
– Bankkontonummer (IBAN und Nummern);
– Belegnummer(n) der Empfangsbestätigung(en);

9.6. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Forderungen jeglicher Art, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber hat, mit Forderungen jeglicher Art aufzurechnen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer oder ein mit dem Auftragnehmer konzernverbundenes Unternehmen hat oder geltend macht .

9.7. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zahlung auszusetzen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, beispielsweise wenn ein Mangel an der Lieferung oder an einer Installation oder Montage der Produkte vorliegt.

Artikel 10. Qualität und Garantie

10.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Produkte, einschließlich etwaiger Installation oder Montage:

– die Bedingungen des Vertrags und der Bestellung einhalten;

– von der vereinbarten Qualität sind;

– frei von Mängeln, Pfändungen und Rechten Dritter sind;

– für den vorgesehenen Zweck geeignet sind;

– zum Zeitpunkt der Lieferung die gesetzlichen Anforderungen unter anderem in Bezug auf Qualität, Gesundheit und Sicherheit sowie die Umwelt einhalten, die in den Ländern der Herstellung, des Versands, des Durchgangs und des Bestimmungsorts der Materialien gelten;

– die höchsten Standards der Branche in Bezug auf Sicherheits- und Qualitätsstandards oder Zertifizierungen einhalten, die zum Zeitpunkt der Lieferung gelten.

10.2. Wenn die Produkte, unabhängig von den Ergebnissen etwaiger Tests, offensichtlich nicht den Bestimmungen von Abschnitt 1 dieses Artikels entsprechen, wird der Auftragnehmer auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers und nach Wahl des Auftraggebers auf eigene Kosten entweder reparieren oder reparieren die Produkte ersetzen, es sei denn, der Kunde möchte den Vertrag gemäß Artikel 16 kündigen.

10.3. Sollte der Auftragnehmer nach Ansicht des Auftraggebers die Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durchführen, steht es dem Auftraggeber frei, nach schriftlicher Inverzugsetzung unter Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb derer der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen soll, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen entweder selbst oder durch einen Dritten zu erbringen und alle dabei entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten. Sollte der Auftragnehmer in einer dringenden Situation (Fall eines Folgeschadens) nach Rücksprache nicht in der Lage sein, die Produkte rechtzeitig oder ordnungsgemäß zu reparieren oder zu ersetzen, steht es dem Auftraggeber frei, das Recht auf Reparatur oder Ersatz selbst auszuüben oder einen Dritten zu beauftragen dies auf Kosten des Auftragnehmers zu tun. Die durch diese Austausch- oder Reparaturarbeiten entstehenden Kosten werden vom Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungsstellung durch den Auftraggeber beglichen oder mit offenen Rechnungen des Auftragnehmers verrechnet.

10.4. Die Gewährleistungsfrist für die Produkte, einschließlich etwaiger Installation oder Montage der dazugehörigen Lieferungen, beträgt mindestens zwei Jahre ab dem Datum der tatsächlichen Lieferung oder Inbetriebnahme. Das Ende der Gewährleistungsfrist berührt nicht die Rechte des Kunden aus dem Gesetz und dem Vertrag. Die Gewährleistungsbedingungen müssen mindestens vorsehen, dass alle Mängel, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist schriftlich mitteilt, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftragnehmers, einschließlich aller damit verbundenen Kosten, schnellstmöglich behoben werden. Wenn der Auftragnehmer gemäß dieser Verpflichtung Prozesse, Materialien oder Teile geändert, repariert oder ersetzt hat, gilt für diese Produkte eine volle Gewährleistungsfrist ab dem Datum, an dem der Kunde die Änderung, Reparatur oder den Austausch genehmigt hat, und unabhängig davon jegliche fortlaufende Gewährleistungsfrist in Bezug auf die ursprünglich vom Auftragnehmer gelieferten Produkte.

10.5. Für versteckte Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr.

10.6. Die Inspektion, Genehmigung, Annahme oder Zahlung einer Rate durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von jeglicher Gewährleistung oder Haftung aus einem Vertrag.

10.7. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch defekter Produkte sowie die Kosten für die Wiederinbetriebnahme der Produkte gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Artikel 11. Inspektion und Information

11.1. Der Kunde ist jederzeit während der Ausführung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung sowie nach der tatsächlichen Lieferung oder Inbetriebnahme der Produkte berechtigt, die Produkte selbst zu prüfen oder Dritte damit zu beauftragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Prüfberichte einzusehen. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber Einsicht in diese Berichte ermöglichen.

11.2. Dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten wird auf Verlangen Zugang zum Ort der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung gewährt. Der Auftragnehmer wird bei der Inspektion behilflich sein und die erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

11.3. Kann aufgrund eines Verhaltens des Auftragnehmers eine in diesem Artikel beschriebene Prüfung nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden oder muss eine Prüfung wiederholt werden, gehen die dadurch dem Auftraggeber entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.

11.4. Wird die Lieferung abgelehnt, muss der Auftragnehmer die Produkte, einschließlich etwaiger Installation oder Montage, innerhalb von fünf Werktagen reparieren oder ersetzen. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, ist der Auftraggeber berechtigt, die Produkte einschließlich etwaiger Installation oder Montage auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers von einem Dritten zu beziehen oder sonstige Maßnahmen selbst oder durch Dritte vorzunehmen .

11.5. Wenn der Auftragnehmer nach Ansicht des Auftraggebers innerhalb der in Artikel 11.4 genannten Frist nicht ausreichend unternommen hat, um die beanstandete Lieferung zurückzunehmen oder zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden oder zu beheben, ohne dass eine vorherige Zustellung erforderlich ist Benachrichtigung des Auftragnehmers über diese Absicht. Etwaige Verluste und Kosten gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftragnehmers.

Artikel 12. Vertraulichkeit

12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertraulichkeit aller kaufmännischen und/oder technischen Informationen des Auftraggebers zu wahren, die ihm jederzeit und auf welchem Weg auch immer bekannt werden. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf den Zustandekommen, die Art und den Inhalt des Vertrages sowie aller diesem Vertrag vorausgehenden rechtlichen Verhandlungen und Beziehungen.

12.2. Der Auftragnehmer wird seinen Mitarbeitern und allen von ihm mit der Vertragserfüllung beauftragten Dritten die in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Pflichten auferlegen und gewährleistet, dass diese Personen diesen Pflichten nachkommen.

12.3. Der Auftragnehmer wird keinen direkten oder indirekten Kontakt mit den Kunden und Auftragnehmern des Auftraggebers haben.
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt ausdrücklich auch nach Lieferung.

12.4. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, die aus den gemeinsamen Bemühungen der Parteien hervorgegangenen Produkte oder das Know-how zugunsten Dritter zu nutzen.

12.5. Verstößt der Auftragnehmer gegen eine der in den vorstehenden Abschnitten genannten Pflichten, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine sofortige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € pro Verstoß und für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen, zu deren Herabsetzung das Gericht nicht berechtigt ist , unbeschadet des Rechts des Kunden, eine vollständige Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer zahlt dem Auftraggeber die volle Vertragsstrafe, sobald der Verstoß festgestellt und mitgeteilt wurde. Dem Auftraggeber steht ein uneingeschränktes Aufrechnungsrecht zu.

Artikel 13. Gewerbliches und geistiges Eigentum

13.1. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter ergeben. Soweit an den Produkten oder Werkzeugen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber ein Nutzungsrecht erwirbt, ohne dass ihm hierdurch über den Vertragspreis hinausgehende Kosten entstehen.

13.2. Wenn sich herausstellt, dass der Kunde geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte Dritter verletzt oder möglicherweise verletzt, muss der Auftragnehmer entweder:

– die betreffenden Produkte oder Werkzeuge durch Produkte zu ersetzen, die den Produkten mindestens gleichwertig sind und mindestens die gleichen Ergebnisse liefern, ohne Rechte Dritter zu verletzen; oder

– ein Recht erwerben, das es dem Kunden ermöglicht, die betreffenden Produkte oder Werkzeuge zu nutzen; oder

– die betreffenden Produkte oder Werkzeuge so ändern, dass der Verstoß endet, jeweils in Absprache mit dem Kunden und ohne dass dem Kunden über den Vertragspreis hinausgehende Kosten entstehen oder der Umfang der Nutzung stärker als bei den ursprünglichen Produkten oder Werkzeugen eingeschränkt wird.

13.3. Dem Kunden stehen sämtliche geistigen Eigentumsrechte zu, die sich direkt oder indirekt aus der Leistungserbringung ergeben
des Vertrags durch den Auftragnehmer.
13.4. Alle geistigen Eigentumsrechte an Produkten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, verbleiben ausschließlich beim Auftraggeber, sofern nichts anderes angegeben ist.

Artikel 14. Übertragung

14.1. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.
14.2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer keinen Dritten mit der Vertragserfüllung in seinem Namen beauftragen.

14.3. Der Kunde kann die in Artikel 14.1 und 14.2 genannte Zustimmung an Bedingungen knüpfen. Eine solche Zustimmung entbindet den Auftragnehmer in keiner Weise von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Artikel 15. Haftung, Versicherung und Schadensersatz

15.1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, die dem Auftraggeber, seinen Mitarbeitern oder Dritten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen, einschließlich Sicherheitsmängeln im Sinne der Produkthaftungsvorschriften, im Allgemeinen oder ein Mangel an den Produkten oder Werkzeugen oder einer Installation oder Montage davon oder eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder insbesondere eines vom Auftragnehmer mit der Vertragserfüllung beauftragten Dritten. Sofern keine Gegenbeweise des Auftragnehmers vorliegen, liefern die Finanzunterlagen des Auftraggebers den vollständigen Beweis für den Verlust des Auftraggebers.

15.2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber, seine Mitarbeiter und von ihm eingeschaltete Dritte von sämtlichen im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Ansprüchen, gleich welcher Art und unter welchem Titel auch immer, frei. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers im Namen oder an der Seite des Auftraggebers einen Vergleich mit dem genannten Dritten anstreben oder die Ansprüche gerichtlich verteidigen.

15.3. Der Auftragnehmer hat sich jederzeit ausreichend zu versichern

gegen das im vorstehenden Abschnitt genannte Risiko und gewährt dem Kunden das Recht, die entsprechende Versicherung einzusehen
Politik auf Abruf.
15.4. Der Auftraggeber haftet nur für Schäden, die der Auftragnehmer nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers verursacht hat.

15.5. Sofern ein vom Auftragnehmer gestellter Arbeitnehmer die Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers ausführt und diese Arbeiten im Auftrag und unter Aufsicht des Auftraggebers durchgeführt werden, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr von
der Kunde.

15.6. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Zahlung aus einem Versicherungsvertrag hat, muss der Auftragnehmer dafür sorgen, dass diese Zahlung direkt an den Auftraggeber erfolgt. Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zum Begünstigten des Versicherungsvertrags macht, etwaige Versicherungsansprüche an den Auftraggeber abtritt und/oder dem Auftraggeber eine unwiderrufliche Vollmacht zur Entgegennahme der Zahlung einräumt.

15.7. Der Versicherungsschutz des Auftragnehmers kann weder dessen Haftung begrenzen noch eine Mithaftung des Auftraggebers begründen.

Artikel 16. Kündigung

16.1. Unbeschadet aller anderen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadensersatz, kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer einseitig ganz oder teilweise kündigen, seine Zahlungsverpflichtungen aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise übertragen Erfüllung des Vertrages an einen Dritten weitergeben, ohne dass hierdurch eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht, wenn:

– Der Auftragnehmer verstößt schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag.

– die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag durch den Auftragnehmer vorübergehend oder dauerhaft unmöglich geworden ist;

– der Auftragnehmer Insolvenz anmeldet, für zahlungsunfähig erklärt wird, ihm ein gesetzlicher Umschuldungsplan für natürliche Personen gewährt wird oder ihm ein unbefristetes oder unbefristetes Recht gewährt wird
vorübergehendes Moratorium;

– es wird ein Beschluss gefasst oder umgesetzt, den Betrieb einzustellen, die Liquidation einzuleiten, Verpflichtungen zu übertragen oder einen ähnlichen Schritt vorzunehmen, der sich auf die Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers auswirkt;

– der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter oder Vertreter jederzeit persönliche oder sonstige Vorteile einer Person anbieten oder gewähren, die im Geschäft des Auftraggebers tätig ist, oder einem Mitarbeiter oder Vertreter des Auftraggebers.

16.2. In jeder der in Abschnitt 1 dieses Artikels aufgeführten Situationen verstößt der Auftragnehmer automatisch gegen den Vertrag und alle Ansprüche, die der Auftraggeber jederzeit gegen den Auftragnehmer haben könnte, werden sofort und in voller Höhe fällig.

16.3. Wenn der Vertrag aus einem der in Abschnitt 1 dieses Artikels aufgeführten Gründe gekündigt wird, muss der Auftragnehmer die bereits vom Auftraggeber erhaltene(n) Zahlung(en) zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf die genannten Beträge ab dem/den Datum(en) zurückzahlen. an dem diese Zahlung(en) geleistet wurde(n). Wenn der Vertrag aufgrund eines in Abschnitt 1 dieses Artikels aufgeführten Grundes teilweise gekündigt wird, gilt für die vom Kunden in Bezug auf diesen Teil geleisteten Zahlungen die oben dargelegte Rückzahlungspflicht zuzüglich der Zinszahlungspflicht des gekündigten Vertrages. 

16.4. Unbeschadet des Anspruchs auf vollständigen Schadensersatz, der Vertragsstrafe für verspätete Lieferung gemäß Artikel 6.4 oben und aller gesetzlichen Rechte bei zurechenbarer Vertragsverletzung ist der Kunde berechtigt, die sofortige Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1% des gesamten Kaufpreises durchzusetzen Bestellung pro Tag, bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Preises der gesamten Bestellung, ab dem ersten Tag des Verstoßes des Auftragnehmers hinsichtlich der Ausführung der Lieferung.

16.5. Für eine Anzahlung oder Teilzahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer hat der Auftraggeber für die Dauer des Verstoßes Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Die Zahlungen sind sofort vollstreckbar und abzugsfähig.

16.6. Im Falle eines nicht zurechenbaren Verstoßes einer der Parteien werden die Verpflichtungen der Parteien für einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Zeitraum ausgesetzt. Eine Partei kann sich nur dann auf einen nicht zurechenbaren Verstoß berufen, wenn sie die andere Partei so bald wie möglich, spätestens jedoch vierundzwanzig Stunden nach dem nicht zurechenbaren Verstoß, schriftlich unter Beifügung von Belegen über diesen Anspruch informiert tritt ein.

16.7. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind sofort und in vollem Umfang fällig, zahlbar und abzugsfähig. Bei der Forderung handelt es sich um eine Abzugserklärung. Wird der Auftragnehmer für zahlungsunfähig erklärt, ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, vom Insolvenzverwalter innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung zu verlangen, ob dieser bereit ist, die Vertragserfüllung unter der Voraussetzung der Stellung einer Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung fortzusetzen. Gibt der Insolvenzverwalter nicht innerhalb der genannten angemessenen Frist eine Erklärung ab, dass er bereit ist, die Vertragserfüllung fortzusetzen, hat der Insolvenzverwalter seinerseits keinen weiteren Anspruch, die Einhaltung des Vertrags durchzusetzen. Wird dem Auftragnehmer ein Moratorium gewährt, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Wortes „Empfänger“ die Worte „Auftragnehmer und Verwalter“ ersetzt werden.

Artikel 17. Streitigkeiten, anwendbares Recht und Rubriken

17.1. Für den Vertrag und die sich daraus ergebenden weiteren Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, finden ausländische Rechtsvorschriften und das Wiener Kaufrecht 1980 (CISG) auf den Vertrag keine Anwendung.

17.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen auch allen in Deutschland geltenden Regeln und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, den deutschen Standards für die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

17.3. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder anderen damit zusammenhängenden Verträgen ergeben und nicht gütlich beigelegt werden können, sind vor dem zuständigen Gericht in Frankfurt zu entscheiden.

17.4. Überschriften zu Artikeln dienen lediglich der besseren Lesbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und können nicht als Grundlage für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden.

Artikel 18. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

18.1. Der Kunde ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Etwaige Änderungen treten mit dem angegebenen Datum des Inkrafttretens in Kraft. Der Kunde wird die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig auf seiner Website veröffentlichen.

Artikel 19. Teilungültigkeit

19.1. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise ungültig sein, bleiben der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen in vollem Umfang durchsetzbar. Im Hinblick auf die ungültige Bestimmung wird davon ausgegangen, dass die Parteien diejenige rechtmäßige Bestimmung vereinbart haben, die dem Inhalt der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

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